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# Vertrag

WattMatch-Dienste: Teilnahme an einer LEG

Version 2.1, 4. August 2026

## Parteien

Dieser Nutzungsvertrag (nachfolgend der „Vertrag“) wird abgeschlossen zwischen:

**WattMatch AG**

Postfach, 1701 Freiburg

(nachfolgend „WattMatch“ oder der „Vertreter der LEG“)

und

**dem Teilnehmer**

(wie bei der Registrierung auf der WattMatch-Plattform identifiziert)

(nachfolgend der „Teilnehmer“)

(nachfolgend gemeinsam die „Parteien“)

## 1. Gegenstand des Vertrags

Dieser Vertrag bezweckt die Festlegung der Bedingungen der Teilnahme des Teilnehmers an einer von WattMatch verwalteten Lokalen Elektrizitätsgemeinschaft (LEG), einschliesslich:

a) der Modalitäten der Vertretung der LEG durch WattMatch gegenüber dem VNB;

b) der auf den LEG-Strom anwendbaren Tarifbedingungen;

c) der gegenseitigen Pflichten der Parteien;

d) der Bedingungen betreffend Dauer, Kündigung und Austritt.

Dieser Vertrag, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der WattMatch-Plattform (AGB), die Datenschutzerklärung und der in Artikel 6.1 genannte Tarifanhang bilden ein einheitliches Vertragswerk, das der Teilnehmer gelesen und angenommen zu haben erklärt. Bei Widersprüchen zwischen diesen Dokumenten gilt ausnahmslos die folgende Rangordnung: (1) dieser Vertrag; (2) die AGB; (3) die Datenschutzerklärung; (4) der Tarifanhang.

## 2. Teilnahme an der LEG

### 2.1 Beitritt

Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags tritt der Teilnehmer der von WattMatch nach seinem geografischen Standort, seinem Netzgebiet und seiner Netzebene bezeichneten LEG bei. Der Teilnehmer erklärt und bestätigt:

a) dass er für sämtliche Messpunkte der auf der Plattform gemeldeten Energiestandorte an keiner anderen LEG teilnimmt;

b) dass er der Installation eines intelligenten Zählers (Smart Meter) durch den VNB zustimmt, sofern ein solcher noch nicht installiert ist;

c) dass er WattMatch Vollmacht erteilt, seine Teilnahme an einer LEG gegenüber dem VNB zu bestätigen, nach den von diesem verlangten Modalitäten, welcher Art diese auch seien. Verlangt der VNB eine persönliche Bestätigung des Teilnehmers, so verpflichtet sich dieser, sie nach den vom VNB festgelegten Modalitäten und innerhalb der von ihm gesetzten Frist vorzunehmen, in jedem Fall innerhalb eines Monats nach der Meldung der LEG beim VNB;

d) dass er WattMatch innerhalb der verlangten Fristen die für den Betrieb der LEG erforderlichen technischen Daten liefert, insbesondere seine Messpunktnummer und seine Anschlussleistung;

e) dass er WattMatch Vollmacht erteilt, eine LEG zwischen Nutzern desselben Gebiets unabhängig vom Netzrabatt zu bilden und seine Teilnahme in eine andere LEG zu übertragen, insbesondere in den folgenden Fällen: (i) Verlust der Teilnahmeberechtigung des Teilnehmers oder der LEG (Artikel 4); (ii) Neuzusammensetzung der LEG, die zur Einhaltung des gesetzlichen Mindestproduktionswerts erforderlich ist (Artikel 2.5); oder (iii) Erzielung eines besseren Netzrabatts oder eines besseren Tarifs zugunsten der Verbraucher. Eine Übertragung erfolgt ohne vorgängige Information des Teilnehmers.

### 2.2 Rolle des Teilnehmers

Der Teilnehmer nimmt an der LEG in einer der 3 folgenden Rollen teil:

- Produzent—er verfügt über eine Anlage zur Produktion erneuerbarer Energie und liefert LEG-Strom.

- Verbraucher—er bezieht LEG-Strom, der von den Produzenten der LEG produziert wird.

- Prosumer—er nimmt gleichzeitig die Rollen des Produzenten und des Verbrauchers wahr.

Diese Rollen können sich im Verlauf der Nutzung der Plattform ändern.

### 2.3 Verteilregel

Der LEG-Strom wird proportional auf alle teilnehmenden Verbraucher nach ihrem jeweiligen Verbrauch verteilt. Innerhalb einer Viertelstunde erhalten alle teilnehmenden Verbraucher denselben Prozentsatz an LEG-Strom im Verhältnis zu ihrem Verbrauch, gemäss der Vereinbarung zwischen den Teilnehmern (Artikel 2.4) und der vom VNB angewandten Berechnungsmethode.

### 2.4 Vereinbarung zwischen den Teilnehmern (einfache Gesellschaft)

Die Teilnehmer derselben LEG bilden untereinander eine einfache Gesellschaft im Sinne der Artikel 530 ff. OR, deren Zweck auf die Gründung und den Betrieb der LEG beschränkt ist. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags tritt der Teilnehmer dieser einfachen Gesellschaft bei und nimmt die vorliegende Vereinbarung zwischen den Teilnehmern an, die ihr Verhältnis im Sinne von Artikel 17d Abs. 5 StromVG und Artikel 19f Abs. 1 StromVV regelt. Diese Vereinbarung ersetzt jeden Verweis auf einen „Mustergesellschaftsvertrag“.

Der Teilnehmer akzeptiert im Voraus den Beitritt jedes neuen Teilnehmers zur LEG zu denselben Bedingungen sowie den Austritt jedes Teilnehmers gemäss den Artikeln 7 und 8. Er beauftragt WattMatch (Artikel 32 ff. OR), im Namen aller Teilnehmer die Beitritts- und Austrittserklärungen entgegenzunehmen und die erforderlichen Informationen unter ihnen auszutauschen, sodass die individuelle Zustimmung jedes Teilnehmers bei jedem Ein- oder Austritt nicht eingeholt werden muss.

Gemäss Artikel 19f Abs. 1 StromVV vereinbaren die Teilnehmer untereinander die folgenden Punkte:

a) **Vertreter**: WattMatch wird als Vertreter der LEG bezeichnet (Artikel 3);

b) **Interne Vergütungssätze**: Die internen Tarife für LEG-Strom werden gemäss Artikel 5 festgelegt und angepasst;

c) **Kosten der Datenverarbeitung, der Verwaltung und der Abrechnung**: Sie werden durch die Servicegebühren von WattMatch (Artikel 6) gedeckt, die von jedem Teilnehmer einzeln geschuldet werden;

d) **Ein- und Austrittsbedingungen**: Sie richten sich nach den Artikeln 2, 4, 7 und 8;

e) **Verteilung der Netznutzungs-, Mess- und Lieferkosten**: Jeder Teilnehmer bleibt gegenüber dem VNB einzeln Schuldner dieser Kosten, die vom VNB jedem Endverbraucher direkt in Rechnung gestellt werden (Artikel 17e Abs. 4 und 5 StromVG) und von WattMatch nicht unter den Teilnehmern verteilt werden.

Die Teilnehmer vereinbaren, dass die vorstehend unter den Buchstaben a) bis e) genannten Punkte durch diesen Vertrag und seine Anhänge endgültig und abschliessend geregelt sind. Für die Gründung, den Betrieb, die Änderung oder die Auflösung der LEG sind weder eine Versammlung noch eine Abstimmung noch ein Kollektivbeschluss der Teilnehmer erforderlich.

In ausdrücklicher Abweichung von den Artikeln 534 und 535 OR werden die Beschlüsse betreffend die einfache Gesellschaft nicht einstimmig von den Gesellschaftern gefasst, und die Geschäftsführungsbefugnis steht nicht jedem Teilnehmer zu: Sie ist ausschliesslich WattMatch übertragen. Da die Verwaltungsbefugnis von WattMatch durch diesen Gesellschaftsvertrag eingeräumt wird, kann sie gemäss Artikel 539 Abs. 1 OR von den übrigen Teilnehmern ohne wichtige Gründe weder entzogen noch beschränkt werden.

Vorbehalten bleibt der zwingende Artikel 541 OR: Jeder Teilnehmer behält das Recht, sich über den Geschäftsgang der einfachen Gesellschaft zu informieren und die sie betreffenden Unterlagen einzusehen. Dieses Recht gilt als erfüllt durch den ständigen Zugang zu seinem persönlichen Bereich auf der Plattform und durch die gemäss Artikel 5.5 zur Verfügung gestellte detaillierte Abrechnung.

Der Zweck der einfachen Gesellschaft ist strikt auf den Betrieb der LEG beschränkt. Zwischen den Teilnehmern besteht gegenüber dem VNB keine Solidarhaftung (Artikel 17e Abs. 4 StromVG; Artikel 9). Da WattMatch nicht befugt ist, die LEG oder die Teilnehmer gegenüber Dritten über die LEG-internen Energieflüsse hinaus finanziell zu verpflichten (Artikel 3), wird der Teilnehmer darüber informiert, dass er unter diesem Vorbehalt aufgrund seiner Teilnahme an der einfachen Gesellschaft keine solidarische finanzielle Verpflichtung gegenüber Dritten eingeht.

In Abweichung von Artikel 545 Abs. 1 Ziff. 2 OR wird die einfache Gesellschaft durch den Tod, die Handlungsunfähigkeit, den Konkurs oder den Austritt eines Teilnehmers nicht aufgelöst: Sie besteht von Rechts wegen unter den verbleibenden Teilnehmern fort, wobei der betreffende Teilnehmer per Datum seines effektiven Rückzugs als ausgetreten gilt. Die Erben, die Inhaber des Anschlusses sind, können die Teilnahme der verstorbenen Person zu denselben Bedingungen übernehmen; andernfalls wird der betreffende Messpunkt gemäss Artikel 7 aus der LEG entfernt.

Bei Auflösung der LEG (Artikel 8.2) erstellt WattMatch innerhalb von sechzig (60) Tagen eine Schlussabrechnung: Die von den Verbrauchern eingezogenen und noch nicht weitergeleiteten Beträge werden den Produzenten ausbezahlt, die von jedem Teilnehmer geschuldeten Beträge werden ihm in Rechnung gestellt, und der Erlös der im Inkasso befindlichen Forderungen wird nach Eingang verteilt, abzüglich der Inkassokosten. Die Artikel 548 ff. OR gelten subsidiär.

### 2.5 Produktionsschwelle und Erhalt des LEG-Status

Die Gründung und der Fortbestand einer LEG setzen voraus, dass die Leistung der Produktionsanlagen der Teilnehmer mindestens 5 % der Anschlussleistung sämtlicher Endverbraucher der LEG ausmacht, wobei Anlagen, die höchstens 500 Stunden pro Jahr betrieben werden, nicht berücksichtigt werden (Artikel 19e Abs. 1 und 2 StromVV).

Wird dieser Wert nicht mehr erreicht, behandelt der VNB die Gemeinschaft nicht mehr als LEG (Artikel 19e Abs. 5 StromVV), und WattMatch meldet als Vertreter das Nichterreichen des Werts dem VNB (Artikel 19g Abs. 1 lit. e StromVV). Um den LEG-Status und das Interesse der Teilnehmer zu wahren, ist WattMatch befugt, die LEG neu zusammenzusetzen, insbesondere durch Aufnahme neuer Teilnehmer oder durch die in Artikel 2.1 lit. e vorgesehenen Übertragungen. Der Teilnehmer wird darüber informiert, dass der Austritt eines bedeutenden Produzenten den Verlust des LEG-Status für sämtliche Teilnehmer zur Folge haben kann.

### 2.6 Herkunftsnachweise

Der innerhalb der LEG produzierte Strom wird zwischen den Teilnehmern mit den entsprechenden Herkunftsnachweisen (HKN) abgesetzt, unter der Kontrolle der zuständigen Vollzugsstelle (Pronovo; Artikel 19f Abs. 2 StromVV und 64 EnG).

Der Produzent beauftragt WattMatch, als Vertreter die Registrierung und die Übertragung der Herkunftsnachweise für den den Verbrauchern der LEG zugeteilten LEG-Strom sowie die entsprechenden Schritte bei Pronovo zu verwalten.

Der Produzent wird darüber informiert, dass die so der LEG zugewiesenen Herkunftsnachweise für eine separate Verwertung beim VNB nicht mehr verfügbar sind: Die Komponente „Herkunftsnachweis“ des Standard-Rücklieferpreises des VNB (in der Grössenordnung von 1 bis 3 Rp./kWh je nach Periode) wird für den in der LEG abgesetzten Stromanteil dann nicht vereinnahmt. Die gemäss Artikel 5 veröffentlichten Tarife tragen dieser Zuweisung Rechnung.

## 3. Vertretungsmandat

Der Teilnehmer beauftragt WattMatch ausdrücklich, als Vertreter der LEG im Sinne der Artikel 530 ff. OR und gemäss der Vereinbarung zwischen den Teilnehmern (Artikel 2.4) zu handeln.

Dieses Mandat umfasst ausschliesslich die folgenden Befugnisse, deren Aufzählung abschliessend ist:

a) die Vertretung der LEG in sämtlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zum VNB, zu den Behörden und zu Dritten;

b) den Abschluss und die Kündigung von Verträgen im Namen der LEG;

c) den Einzug und die Bezahlung der Preise für LEG-Strom;

d) den Empfang und die Bearbeitung der die LEG betreffenden Post und Mitteilungen;

e) den Entscheid über die Aufnahme neuer Teilnehmer oder den Ausschluss bestehender Teilnehmer unter den in diesem Vertrag vorgesehenen Bedingungen;

f) die Befugnis, die Vereinbarung zwischen den Teilnehmern (Artikel 2.4) zu ändern, mit einer den Teilnehmern schriftlich mitgeteilten Ankündigungsfrist von 6 Monaten und unter Vorbehalt des Rechts auf kostenlose Kündigung gemäss Artikel 7.7;

g) die Befugnis, ihre Aufgaben ganz oder teilweise an Dritte zu delegieren, gemäss Artikel 398 Abs. 3 OR, wobei WattMatch gegenüber dem Teilnehmer für die Handlungen ihrer Hilfspersonen verantwortlich bleibt;

h) jede weitere für das ordnungsgemässe Funktionieren der LEG erforderliche Handlung.

Der Teilnehmer anerkennt und akzeptiert, dass WattMatch als Vertreter im kollektiven Interesse der LEG und nicht im individuellen Interesse jedes einzelnen Teilnehmers handelt. WattMatch verpflichtet sich, ihr Vertretungsmandat sorgfältig und unter Einhaltung der anwendbaren Vorschriften auszuüben.

Das Vertretungsmandat wird für die gesamte Dauer der Teilnahme des Teilnehmers an der LEG erteilt. Es endet automatisch mit dem Austritt des Teilnehmers aus der LEG.

Die Vertretungsbefugnis ist auf die für die Gründung, den Betrieb, die Änderung und die Auflösung der LEG sowie für die Schritte beim VNB und bei den Behörden strikt erforderlichen Handlungen beschränkt. WattMatch ist nicht befugt, im Namen der LEG oder der Teilnehmer über die LEG-internen Energieflüsse hinaus finanzielle Verpflichtungen gegenüber Dritten einzugehen. Die Servicegebühren von WattMatch (Artikel 6) werden von jedem Teilnehmer einzeln und nicht von der LEG geschuldet.

## 4. Pflichten des Teilnehmers

### 4.1 Allgemeine Pflichten

Der Teilnehmer verpflichtet sich:

a) bei seiner Registrierung richtige und vollständige Angaben zu machen und diese aktuell zu halten;

b) WattMatch innerhalb der verlangten Fristen alle für die Gründung und den Betrieb der LEG erforderlichen technischen Daten zu liefern, insbesondere seine Messpunktnummer, seine Anschlussleistung und gegebenenfalls die Merkmale seiner Produktions- oder Speicheranlage;

c) seine Teilnahme an der LEG nach den vom VNB verlangten Modalitäten innerhalb eines Monats nach der Meldung zu bestätigen, wenn der VNB eine persönliche Bestätigung verlangt (Artikel 2.1 lit. c);

d) während der Dauer dieses Vertrags für denselben Messpunkt an keiner anderen LEG teilzunehmen;

e) die aus diesem Vertrag geschuldeten Beträge fristgerecht zu bezahlen.

### 4.2 Meldepflicht bei Umzug eines Verbrauchers

Der Teilnehmer verpflichtet sich, jeden Umzug WattMatch mindestens einen Monat vor dem effektiven Umzugsdatum schriftlich (E-Mail oder Post) zu melden.

Bei einem Umzug wird der betreffende Messpunkt gemäss den anwendbaren Regeln des VNB automatisch aus der LEG entfernt. Die Kündigung bei einem Umzug führt für den Teilnehmer zu keinen Kosten, sofern die Meldefrist von einem Monat eingehalten wird.

Die Nichteinhaltung der Meldefrist von einem Monat kann dazu führen, dass dem Teilnehmer die von WattMatch tatsächlich getragenen Verwaltungskosten in Rechnung gestellt werden.

### 4.3 Besondere Pflichten des Produzenten

Der Produzent verpflichtet sich:

a) seine Produktionsanlage in gutem Betriebszustand zu halten;

b) WattMatch unverzüglich über jeden längeren Produktionsunterbruch (Störung, Wartung usw.) zu informieren;

c) seine Lieferung nicht ohne Ankündigung einzustellen; bei nicht angekündigter Einstellung kann WattMatch ihn nach einer schriftlichen Mahnung, die innerhalb von 30 Tagen unbeantwortet blieb, aus der LEG ausschliessen. Verfügt der ausgeschlossene Teilnehmer über mindestens einen Produktionsstandort, so gilt für seine letzte Einspeiseperiode der Austrittstarif gemäss Artikel 7.3. Ein ausgeschlossener Teilnehmer als Verbraucher schuldet keine Austrittskosten;

d) seine Bankverbindung (IBAN) auf der Plattform anzugeben und aktuell zu halten, was Voraussetzung für die Auszahlung der Vergütung gemäss Artikel 5.5 ist.

## 4bis. Pflichten von WattMatch

WattMatch verpflichtet sich gegenüber dem Teilnehmer:

a) dem VNB die Gründung und die Auflösung der LEG sowie die Ein- und Austritte von Teilnehmern innerhalb der in Artikel 19g Abs. 1 StromVV vorgesehenen Fristen zu melden;

b) dem VNB die technischen Daten der Produktions- und Speicheranlagen mitzuteilen und ihm das Nichterreichen des in Artikel 2.5 genannten Werts zu melden;

c) die vom VNB übermittelten Messdaten entgegenzunehmen, die Abrechnung des LEG-Stroms für jede Abrechnungsperiode zu erstellen und dem Teilnehmer die in Artikel 5.5 vorgesehene detaillierte Abrechnung zur Verfügung zu stellen;

d) dem Produzenten die geschuldete Vergütung innerhalb der in Artikel 5.5 vorgesehenen Frist auszuzahlen und die eingezogenen Beträge auf der in derselben Bestimmung vorgesehenen gesonderten Rechnung zu halten;

e) den in Artikel 6.1 genannten Tarifanhang zu veröffentlichen und aktuell zu halten, einschliesslich des tatsächlich angewandten Abschlags und der tatsächlich angewandten Kommission;

f) die vernünftigerweise zumutbaren Massnahmen zu ergreifen, um den LEG-Status gemäss den Artikeln 2.5 und 8.1 zu erhalten;

g) dem Teilnehmer jede Änderung im Sinne von Artikel 7.7 in den dort vorgesehenen Formen und Fristen mitzuteilen.

Die unter den Buchstaben a) bis g) genannten Pflichten bilden die wesentlichen Pflichten von WattMatch im Sinne von Artikel 7.4 lit. e. Unter Vorbehalt der Buchstaben a), d) und e) schuldet WattMatch eine Sorgfalts-, nicht eine Erfolgspflicht.

Diese Pflichten sind jedem Teilnehmer einzeln geschuldet. Die Bestimmung von Artikel 3, wonach WattMatch im kollektiven Interesse der LEG handelt, betrifft die Ausübung ihres Ermessens als Vertreter und steht der individuellen Geltendmachung der Pflichten des vorliegenden Artikels nicht entgegen.

## 5. Tarifierung des LEG-Stroms

### 5.1 Grundsatz

WattMatch legt die Liefertarife (Vergütung des Produzenten) und die Bezugstarife (vom Verbraucher bezahlter Preis) für LEG-Strom fest. Diese Tarife beziehen sich ausschliesslich auf die Komponente „Energie“ und enthalten weder das Netznutzungsentgelt noch das Messentgelt noch die Abgaben, die vom VNB direkt in Rechnung gestellt werden.

### 5.2 Tarifmodell

Der Tarif für LEG-Strom wird nach dem folgenden indexierten Modell festgelegt:

Bezugspreis (Verbraucher) = VNB-Referenzpreis abzüglich eines von WattMatch festgelegten Abschlags.

Der „VNB-Referenzpreis“ bezeichnet die Energiekomponente, ohne MWST, ohne Netznutzungsentgelt, ohne Messentgelt und ohne Abgaben, des Standard-Stromprodukts im Sinne von Artikel 6 Abs. 2bis StromVG des zuständigen Verteilnetzbetreibers, für die auf den Messpunkt des Teilnehmers anwendbare Kundengruppe, Tarifstruktur und Zeitspanne.

Liefervergütung (Produzent) = Bezugspreis abzüglich der in Artikel 6 genannten WattMatch-Kommission.

Das Tarifmodell ist so ausgestaltet, dass der Verbraucher für den LEG-Strom einen Preis unter dem VNB-Referenzpreis bezahlt.

Es ist ebenso so ausgestaltet, dass der Produzent für den in die LEG eingespeisten Überschussstrom eine Vergütung über dem Standard-Rücklieferpreis des VNB mit der Komponente „Herkunftsnachweis“ erhält, wobei diese Komponente gemäss Artikel 2.6 der LEG zugewiesen wird. Die Vergütung wird nach den Modalitäten von Artikel 5.5 ausbezahlt. Die beiden vorstehenden Absätze beschreiben die Ausgestaltung des Tarifmodells und stellen keine Erfolgsgarantie für eine bestimmte Abrechnungsperiode dar.

Der auf den Bezugspreis angewandte Abschlag wird von WattMatch festgelegt; er darf weder unter 0 Rp./kWh noch über 7 Rp./kWh liegen. Die tatsächlich angewandten Tarife und der geltende Abschlag werden zusammen mit Rechenbeispielen auf der Tarifseite von WattMatch (Artikel 6.1) veröffentlicht und aktuell gehalten; diese Seite ist als Anhang integrierender Bestandteil des Vertrags.

### 5.3 Anpassung der Tarife

WattMatch passt die Tarife jährlich an, entsprechend der Entwicklung des Standardtarifs des VNB. Die neuen Tarife werden den Teilnehmern spätestens am 30. September jedes Jahres schriftlich (E-Mail) mitgeteilt und treten am 1. Januar des Folgejahres in Kraft.

WattMatch behält sich das Recht vor, das Tarifmodell mit einer Ankündigungsfrist von 6 Monaten zu ändern. Bei einer wesentlichen Änderung des Tarifmodells hat der Teilnehmer das Recht, den Vertrag unter den in Artikel 7 vorgesehenen Bedingungen kostenlos zu kündigen.

In Abweichung von Absatz 1 kann WattMatch eine ausserordentliche Tarifrevision während des laufenden Tarifjahres vornehmen, wenn der zuständige VNB seine eigenen Tarife während des Jahres ändert, wenn der Teilnehmer beim VNB die Kundengruppe oder die Tarifstruktur wechselt oder wenn eine Gesetzes- oder Verordnungsänderung die Komponenten des VNB-Referenzpreises, die Reduktion des Netznutzungsentgelts (Artikel 19h StromVV) oder die Mindestvergütung (Artikel 12 EnV) betrifft. Die ausserordentliche Revision beschränkt sich darauf, die festgestellte Veränderung bei unverändertem Abschlag weiterzugeben; sie wird schriftlich mitgeteilt und tritt frühestens dreissig (30) Tage nach der Mitteilung in Kraft. Eine derart begrenzte ausserordentliche Revision ist keine wesentliche Änderung im Sinne von Artikel 7.7.

### 5.4 MWST

Die angezeigten Energietarife verstehen sich ohne MWST. Ist die LEG aufgrund ihrer Tätigkeit mehrwertsteuerpflichtig, so wird die MWST zu den den Teilnehmern in Rechnung gestellten Tarifen hinzugerechnet. Die Servicegebühren von WattMatch verstehen sich ebenfalls ohne MWST und werden zuzüglich MWST in Rechnung gestellt, da WattMatch mehrwertsteuerpflichtig ist. WattMatch sorgt als Vertreter der LEG für die korrekte MWST-Behandlung sämtlicher Flüsse. Der Teilnehmer verpflichtet sich anzugeben, ob er selbst mehrwertsteuerpflichtig ist.

### 5.5 Vergütung der Produzenten

WattMatch leitet dem Produzenten die Vergütung für den eingespeisten LEG-Strom, berechnet nach der Formel von Artikel 5.2, innerhalb von dreissig (30) Tagen ab dem effektiven Eingang der entsprechenden Zahlung der Verbraucher der LEG weiter.

Bei vorzeitiger Kündigung durch den Produzenten wird die Vergütung der letzten Abrechnungsperiode gemäss Artikel 7.3 bestimmt.

WattMatch bevorschusst die bei den Verbrauchern nicht eingezogenen Mittel nicht. Bei teilweisem Inkasso kann die Auszahlung an den Produzenten anteilig zu den tatsächlich eingezogenen Beträgen erfolgen, wobei der Restbetrag nach ergänzendem Inkasso auf die nächste Abrechnungsperiode übertragen wird. Bei definitivem Zahlungsausfall eines Verbrauchers nach Durchführung des in Artikel 6.3 vorgesehenen Verfahrens schuldet WattMatch dem Produzenten den entsprechenden Vergütungsanteil nicht; der Erlös eines allfälligen späteren Inkassos wird dem Produzenten abzüglich der Inkassokosten weitergeleitet.

Die Auszahlung erfolgt per Banküberweisung auf das vom Produzenten auf der Plattform mitgeteilte IBAN-Konto. Eine detaillierte Abrechnung (Periode, eingespeiste kWh, Einheitspreis, WattMatch-Kommission, ausbezahlter Nettobetrag, gegebenenfalls MWST) wird dem Produzenten für jede Abrechnungsperiode in seinem persönlichen Bereich zur Verfügung gestellt.

Die bei den Verbrauchern für LEG-Strom eingezogenen Beträge werden von WattMatch für Rechnung der Produzenten eingezogen. WattMatch führt sie in einer von ihrer Betriebsbuchhaltung getrennten Buchhaltung, die ausschliesslich dieser Zweckbindung dient, und verwendet sie zu keinem anderen Zweck. Diese Beträge bleiben bis zu ihrer Auszahlung wirtschaftlich Eigentum der Produzenten; sie gehören nicht zum Vermögen von WattMatch und dürfen mit keinen anderen Forderungen von WattMatch verrechnet werden als mit der in Artikel 6 vorgesehenen Kommission.

## 6. WattMatch-Servicegebühren

### 6.1 Gebührenstruktur

Als Gegenleistung für die erbrachten Dienste entrichtet der Teilnehmer die folgenden Servicegebühren:

a) Einen Höchstbetrag von 2 Rp./kWh gehandelten LEG-Stroms, erhoben auf jeder innerhalb der LEG vermarkteten kWh. Verschiedene Rabatte sind möglich (Einführungsangebot, Gemeinderabatt, …).

WattMatch legt die internen Tarife für LEG-Strom fest (Artikel 5) und erhebt die vorstehende Servicekommission, die 2 Rp./kWh nicht übersteigen darf. Zur Transparenz über diese Doppelrolle werden die angewandten Tarife, der geltende Abschlag, die effektive Kommission und Rechenbeispiele unter **https://www.wattmatch.ch/de/preise** veröffentlicht und aktuell gehalten; diese Seite bildet den Tarifanhang des Vertrags.

### 6.2 Rechnungsstellung

Die Servicegebühren werden von WattMatch monatlich oder vierteljährlich in Rechnung gestellt, entsprechend der Abrechnungsperiodizität des VNB. Die Zahlung ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig.

### 6.3 Zahlungsausstände

Bei Nichtzahlung innerhalb der gesetzten Frist richtet WattMatch eine schriftliche Mahnung an den Teilnehmer. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Mahnung, behält sich WattMatch das Recht vor, Mahngebühren zu erheben, den Teilnehmer aus der LEG auszuschliessen und diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

## 7. Dauer, Kündigung und Austritt

### 7.1 Dauer

Dieser Vertrag wird für eine Mindestdauer von fünf (5) Jahren ab dem Datum der Aktivierung der LEG (Übergang in den Status „aktiv“) abgeschlossen.

Nach Ablauf der Mindestdauer läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit weiter.

Die Mindestdauer rechtfertigt sich durch die von WattMatch für die Gründung und den Betrieb der LEG zugunsten des Teilnehmers getragenen Investitionen und spezifischen Kosten, insbesondere die Schritte und Kosten beim VNB, die Parametrierung der Plattform und die Einrichtung der Abrechnung. Gemäss dem zwingenden Charakter von Artikel 404 OR kann der Teilnehmer den Vertrag jedoch jederzeit kündigen; die Folgen einer solchen vorzeitigen Kündigung richten sich für den Teilnehmer, der über mindestens einen Produktionsstandort verfügt, nach Artikel 7.3 und ausschliesslich als pauschale Entschädigung der effektiven Kosten, unter Vorbehalt der Befreiungsfälle von Artikel 7.4.

### 7.2 Kündigung nach der Mindestdauer

Nach Ablauf der Mindestdauer von 5 Jahren kann jede Partei den Vertrag schriftlich (E-Mail oder Post) auf das Ende jedes Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier (4) Monaten kündigen.

### 7.3 Vorzeitige Kündigung und Austrittsbedingungen

Bei einer Kündigung, ob vorzeitig oder nicht, durch einen Teilnehmer als Verbraucher, der über keinen Produktionsstandort verfügt, sind keine Austrittskosten geschuldet.

Kündigt ein Teilnehmer, der über mindestens einen Produktionsstandort verfügt (Produzent oder Prosumer), den Vertrag vor Ablauf der Mindestdauer von fünf (5) Jahren, so wird der von ihm während der letzten Abrechnungsperiode vor seinem effektiven Austritt aus der LEG eingespeiste LEG-Strom, ausser in den in Artikel 7.4 vorgesehenen Befreiungsfällen, nicht nach der Formel von Artikel 5.2 vergütet, sondern zum nachfolgend definierten Austrittstarif. Der Austrittstarif entspricht der auf die betreffende Anlage anwendbaren Mindestvergütung gemäss Artikel 12 Abs. 1bis EnV in der am Austrittsdatum geltenden Fassung, wobei die massgebende Leistung die normierte Leistung der Anlage ist (Artikel 13 Abs. 1 EnV), einschliesslich der in dieser Bestimmung vorgesehenen Gewichtung für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von 30 kW oder mehr mit Eigenverbrauch. Kommt der betreffenden Anlage keine gesetzliche Mindestvergütung zu, insbesondere wenn ihre Leistung 150 kW oder mehr beträgt oder wenn sie einer anderen Technologie angehört, sowie in allen Fällen, in denen der Austrittstarif unter diesem Wert läge, entspricht der Austrittstarif fünfzig Prozent (50 %) der Vergütung, die nach Artikel 5.2 geschuldet gewesen wäre. Die geltenden Beträge der Mindestvergütung sind zur Information im Tarifanhang gemäss Artikel 6.1 aufgeführt. Der Austrittstarif versteht sich ohne die Komponente „Herkunftsnachweis“, die gemäss Artikel 2.6 behandelt wird. Diese Vergütungsreduktion stellt eine pauschale Entschädigung der von WattMatch infolge des vorzeitigen Austritts getragenen effektiven Kosten dar; sie tritt an die Stelle jeder Austrittsentschädigung, und es sind keine weiteren Kosten geschuldet. Der Teilnehmer behält das Recht, den Vertrag jederzeit zu kündigen.

### 7.4 Befreiungsfälle

In Abweichung von Artikel 7.3 behält der Produzent oder Prosumer für seine letzte Abrechnungsperiode die volle LEG-Vergütung (Art. 5.2), ohne Reduktion auf das BFE-Minimum, in den folgenden Fällen:

a) Umzug des Teilnehmers ins Ausland, unter Vorbehalt der Einhaltung der Meldefrist von einem Monat gemäss Artikel 4.2;

b) Auflösung der LEG durch WattMatch;

c) Wesentliche Änderung des Tarifmodells durch WattMatch (Art. 5.3), sofern die Kündigung innerhalb von 4 Monaten nach der Mitteilung der Änderung erfolgt;

d) Wesentliche Änderung dieser AGB oder des Vertrags, sofern die Kündigung innerhalb von 4 Monaten nach der Mitteilung der Änderung erfolgt;

e) Nichteinhaltung der wesentlichen Pflichten von WattMatch aus diesem Vertrag, nach erfolgloser Mahnung während 30 Tagen;

f) Tod des Teilnehmers;

g) Verkauf der Liegenschaft, die den Zugang zum Messpunkt vermittelt;

h) Verlust des LEG-Status (Artikel 8.1) oder Auflösung der LEG (Artikel 8.2).

### 7.5 Wirkungen der Kündigung

Bei Kündigung des Vertrags:

a) wird der Messpunkt des Teilnehmers innerhalb der vom VNB verlangten Fristen aus der LEG entfernt;

b) bleibt der Teilnehmer Schuldner der bis zum effektiven Austrittsdatum geschuldeten Beträge;

c) meldet WattMatch den Austritt des Teilnehmers dem VNB innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat;

d) führt der Austritt eines einzelnen Teilnehmers nicht zur Auflösung der LEG, es sei denn, es verbleiben nicht mehr mindestens ein aktiver Produzent und ein aktiver Verbraucher oder eine der in Artikel 19e Abs. 1, 3 und 4 StromVV genannten Voraussetzungen ist nicht mehr erfüllt; in diesem Fall gilt Artikel 8.

### 7.6 Ausschluss

WattMatch kann als Vertreter der LEG einen Teilnehmer in den folgenden Fällen mit sofortiger Wirkung ausschliessen:

a) Nichtbezahlung der Rechnungen innerhalb der vorgesehenen Frist nach einer schriftlichen Mahnung (Art. 6.3);

b) nicht angekündigte Einstellung der Lieferung durch einen Produzenten nach einer während 30 Tagen unbeantwortet gebliebenen schriftlichen Mahnung (Art. 4.3);

c) Erteilung falscher oder betrügerischer Auskünfte;

d) wiederholte Nichteinhaltung der Pflichten aus diesem Vertrag trotz Mahnung.

Verfügt der ausgeschlossene Teilnehmer über mindestens einen Produktionsstandort, so gilt für seine letzte Einspeiseperiode der Austrittstarif gemäss Artikel 7.3. Ein ausgeschlossener Teilnehmer als Verbraucher schuldet keine Austrittskosten.

### 7.7 Änderung des Vertrags und der Vertragsdokumente

WattMatch kann diesen Vertrag, die AGB, die Datenschutzerklärung, den Tarifanhang und die Vereinbarung zwischen den Teilnehmern ändern. Die Änderungen werden dem Teilnehmer mindestens dreissig (30) Tage vor ihrem Inkrafttreten schriftlich (E-Mail) mitgeteilt; vorbehalten bleiben die längeren Ankündigungsfristen gemäss den Artikeln 3 lit. f und 5.3. Erfolgt keine Kündigung unter den nachstehenden Bedingungen, gilt die fortgesetzte Nutzung der Plattform nach dem Inkrafttreten der Änderung als deren Annahme.

Als wesentlich gilt jede Änderung, die die wesentlichen Rechte oder Pflichten des Teilnehmers, die Abschlagsspanne, die Kommission von WattMatch, die Dauer, die Austrittskosten oder -entschädigungen oder den Umfang der WattMatch erteilten Befugnisse nachteilig und nicht unerheblich betrifft.

Die Mitteilung einer wesentlichen Änderung erwähnt ausdrücklich ihren wesentlichen Charakter, das Recht des Teilnehmers, den Vertrag kostenlos zu kündigen, und die Frist zur Ausübung dieses Rechts. Der Teilnehmer kann den Vertrag innerhalb von vier (4) Monaten nach der Mitteilung kostenlos kündigen, gemäss Artikel 7.4 lit. c und d; auf sein Verlangen wird die Kündigung spätestens auf das Datum des Inkrafttretens der Änderung wirksam.

Der vorliegende Artikel 7.7 kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Teilnehmers geändert werden.

### 7.8 Widerrufsrecht

Wird der Vertrag im Anschluss an eine Anpreisung an der Wohnstätte oder am Arbeitsplatz des Teilnehmers, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf öffentlichen Strassen und Plätzen oder anlässlich einer von WattMatch oder für ihre Rechnung durchgeführten Werbe- oder Informationsveranstaltung abgeschlossen, so steht dem Teilnehmer als Konsument das Widerrufsrecht gemäss den Artikeln 40a ff. OR zu, sofern die Leistung 100 Franken übersteigt.

Er kann seine Annahme innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem er den Vertrag angeboten oder angenommen und die Information über dieses Recht erhalten hat, schriftlich widerrufen. WattMatch informiert den Teilnehmer beim Abschluss über dieses Recht und bestätigt ihm dessen Modalitäten schriftlich.

Der vorliegende Artikel gilt nicht, wenn der Teilnehmer den Abschluss des Vertrags selbst veranlasst hat, insbesondere durch eine spontane Registrierung auf der Plattform.

## 8. Verlust des LEG-Status, Auflösung und Liquidation

### 8.1 Verlust des LEG-Status

Ist eine der in Artikel 19e Abs. 1, 3 und 4 StromVV genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt—Nichterreichen der Produktionsschwelle von 5 %, Austritt aus dem gemeinsamen Netzgebiet oder Anschluss an eine Spannungsebene über 36 kV, oder Teilnahme eines Verbrauchsstandorts oder einer Anlage an einer anderen Gemeinschaft—, so kann der Verteilnetzbetreiber die Gemeinschaft nicht mehr als LEG behandeln (Artikel 19e Abs. 5 StromVV). WattMatch meldet diese Situation dem VNB gemäss Artikel 19g Abs. 1 lit. e StromVV und informiert die Teilnehmer unverzüglich.

Der Verlust des LEG-Status führt nicht von Rechts wegen zur Auflösung der einfachen Gesellschaft. Während einer Suspendierungsphase von höchstens sechs (6) Monaten ergreift WattMatch die in Artikel 2.5 vorgesehenen Massnahmen zur Neuzusammensetzung. Während dieser Phase wird kein LEG-Strom unter den Teilnehmern verteilt oder abgerechnet, die in Artikel 6.1 vorgesehene Kommission ist nicht geschuldet, und jeder Teilnehmer wird direkt vom VNB zu den ordentlichen Bedingungen beliefert und in Rechnung gestellt. Wird der LEG-Status bis zum Ende dieser Phase nicht wiederhergestellt, so wird die LEG gemäss Artikel 8.2 aufgelöst.

### 8.2 Auflösung

Die LEG wird aufgelöst, wenn nicht mehr mindestens ein aktiver Produzent und ein aktiver Verbraucher verbleiben, bei Ablauf der in Artikel 8.1 genannten Suspendierungsphase ohne Wiederherstellung des Status oder auf Entscheid von WattMatch. WattMatch informiert alle Teilnehmer unverzüglich schriftlich (E-Mail) und meldet die Auflösung dem VNB unter Einhaltung der in Artikel 19g Abs. 1 lit. a StromVV vorgesehenen Frist von drei (3) Monaten auf Monatsende.

### 8.3 Liquidationsphase

Zwischen der Meldung an den VNB und dem Wirksamwerden der Auflösung entfaltet die LEG gegenüber dem VNB weiterhin ihre Wirkungen. Während dieser Phase bleiben die Verteilung des LEG-Stroms, die Tarifierung nach Artikel 5 und die Kommission nach Artikel 6.1 anwendbar, es sei denn, der LEG-Status sei zuvor im Sinne von Artikel 8.1 verloren gegangen. Die Schlussabrechnung wird gemäss Artikel 2.4 erstellt.

Sowohl beim Verlust des LEG-Status (Artikel 8.1) als auch bei der Auflösung der LEG (Artikel 8.2) sind von den Teilnehmern keine Austrittskosten geschuldet, und die in Artikel 7.3 vorgesehene Vergütungsreduktion ist nicht anwendbar.

## 9. Gewährleistung und Haftung

Gewährleistung und Haftung richten sich nach den anwendbaren zwingenden gesetzlichen Bestimmungen und sind im weitestmöglichen gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Zwischen den Teilnehmern besteht keine Solidarhaftung für die dem VNB geschuldeten Reststromrechnungen (Art. 17e StromVG). Jeder Teilnehmer bleibt in jedem Fall gegenüber dem VNB einzeln Schuldner.

WattMatch haftet nicht für Unterbrüche der LEG-Stromlieferung, die auf von ihrem Willen unabhängige Ereignisse zurückzuführen sind (höhere Gewalt, Netzwartung, Störung einer Produktionsanlage, Änderung der Netztopologie durch den VNB usw.).

## 10. Abtretung und Übertragung des Vertrags

### 10.1 Übertragung durch WattMatch

WattMatch kann diesen Vertrag sowie sämtliche daraus fliessenden Rechte und Pflichten, die Rolle des Vertreters der LEG und, unter Einhaltung der anwendbaren Datenschutzgesetzgebung, die zu seiner Erfüllung erforderlichen Daten auf eine Drittgesellschaft (die „Nachfolgerin“) übertragen, insbesondere im Rahmen einer Fusion, einer Spaltung, einer Vermögensübertragung im Sinne der Artikel 69 ff. des Fusionsgesetzes (FusG), eines Aktivenverkaufs oder jeder anderen Reorganisation.

Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags willigt der Teilnehmer im Voraus in eine solche Übertragung und in die Übernahme des Vertrags durch die Nachfolgerin ein, unter der Bedingung, dass diese den Vertrag zu denselben wesentlichen Bedingungen übernimmt, insbesondere betreffend Tarife, Dauer und Kosten, und dass sie die Rolle des Vertreters der LEG übernimmt oder gegenüber dem VNB einen Ersatzvertreter bezeichnet.

WattMatch informiert den Teilnehmer über jede Übertragung mindestens dreissig (30) Tage vor deren Wirksamwerden schriftlich (E-Mail oder Post) unter Angabe der Identität der Nachfolgerin.

### 10.2 Abtretung durch den Teilnehmer

Der Teilnehmer kann diesen Vertrag ohne vorgängige schriftliche Zustimmung von WattMatch nicht an Dritte abtreten oder übertragen. Die Übertragung des Messpunkts infolge eines Umzugs oder des Verkaufs der Liegenschaft richtet sich weiterhin nach den Artikeln 4.2 und 7.4.

## 11. Salvatorische Klausel

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ungültig oder undurchführbar, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der ersetzten Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommt.

## 12. Schutz der Personendaten

Die Bearbeitung der Personendaten des Teilnehmers im Rahmen dieses Vertrags richtet sich nach der Datenschutzerklärung von WattMatch, verfügbar unter **www.wattmatch.ch/de/datenschutz**, die insbesondere die Kategorien der erhobenen Daten, die Bearbeitungszwecke, die Empfänger, die Aufbewahrungsdauern sowie die Rechte des Teilnehmers (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Datenübertragbarkeit) beschreibt. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erklärt der Teilnehmer, die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen zu haben und deren Bestimmungen zu akzeptieren. Die spezifischen Einwilligungen betreffend die Übermittlung der Daten an den VNB richten sich nach Artikel 6 der AGB.

## 13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Dieser Vertrag untersteht ausschliesslich dem schweizerischen materiellen Recht.

Gerichtsstand ist der Sitz von WattMatch. Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten.

Streitigkeiten über den Netzanschluss, die Netznutzung und die Tarife des VNB fallen gemäss Artikel 22 StromVG in die Zuständigkeit der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) und nicht von WattMatch. Dieser Vertrag regelt nur die Verhältnisse zwischen WattMatch und dem Teilnehmer sowie zwischen den Teilnehmern innerhalb der LEG.

## Annahme

Mit seiner Unterschrift und dem Ankreuzen des Feldes „Ich akzeptiere den WattMatch-Nutzungsvertrag“ auf der Plattform erklärt der Teilnehmer, diesen Vertrag einschliesslich der Vereinbarung zwischen den Teilnehmern (Artikel 2.4) sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Datenschutzerklärung und den Tarifanhang, die im Sinne von Artikel 1 integrierender Bestandteil des Vertragswerks sind, vollumfänglich gelesen, verstanden und angenommen zu haben. Das Schriftformerfordernis gemäss Artikel 19f Abs. 1 StromVV ist damit erfüllt.

Der Teilnehmer:

Fortgeschrittene elektronische Signatur (FES):

**Verwandte Dokumente** [AGB](https://wattmatch.ch/conditions-generales)[Datenschutz](https://wattmatch.ch/politique-confidentialite)
